Um Streit zwischen Erben zu verhindern, ist es empfehlenswert mindestens ein handgeschriebenes Testament zu verfassen. Das Schriftstück kann jederzeit, wie auch an beliebigen Orten erstellt werden. Es entstehen keine Kosten wie beispielsweise für einen Notar und ein spezieller Aufbewahrungsort ist auch nicht vorgeschrieben.

Die handschriftliche Testamentserstellung kann somit in der eigenen Wohnung, beim Nachlassgericht oder bei einer vertrauenswürdigen Person hinterlegt werden. Ein Bank-Schließfach ist allerdings nicht empfehlenswert, da zur Beantragung eines Erbscheins das originale Testament benötigt wird. Ist jedoch kein Erbschein verfügbar, wird das Öffnen des Bankfaches von der Bank selbst deutlich verzögert.

Handschriftliche Testamentserstellungen unterliegen einigen Regeln. So muss diese Art Testament komplett selbst per Hand geschrieben und mit allen Vor-/Familiennamen unterzeichnet sein. Datum und Ort der Niederschrift sind ebenfalls einzutragen. Werden mehrere Seiten für das handschriftliche Testament benötigt, sollte jedes Blatt nummeriert und mit Datum, Ort sowie kompletter Unterschrift versehen sein.

Einmal geschriebene Testamente können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Dieses bedarf eines Nachtrags mit Bezug auf das vorhandene Testament. Weiterhin kann auch ein neues Testament oder ein sogenanntes ergänzendes Testament per Hand geschrieben werden. Beide Varianten müssen wieder alle oben genannten Daten aufweisen. Vernichten Personen ihr Testament, ist dies auch eine Variante des Widerrufs.

Das sogenannte öffentliche Testament ist eine weitere Variante, um den letzten Willen niederzuschreiben. Um Formfehler beim Testament zu vermeiden, ist eine Beratung beim Notar empfehlenswert. Dieser bestätigt die Testierfähigkeit der Person, sodass es für Dritte wesentlich schwieriger wird das Testament anzufechten.

Der Notar sichert zudem eine verlässliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu. Missbrauch und Veränderungen sind so ausgeschlossen und sämtliche Erben werden benachrichtigt. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Personen ihr Eigentum außerhalb der Familie oder dieses einer gemeinnützigen Einrichtung vererben wollen.

Ehepartner (keine Lebenspartner) können auch das sogenannte Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament) errichten. Diese Variante wird von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegt, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben. Der andere Ehepartner bestätigt durch einen zusätzlichen Satz, dass dieses Testament auch seine/ihre letzte Verfügung ist. Um hierbei sämtliche juristischen Feinheiten mit einzubeziehen, sollte ein Notar eingeschaltet werden.

Bei dem sogenannte Vermächtnis handelt es sich um bestimmte Anteile des Nachlasses. Dies können unter anderem Geld oder Sachwerte wie Schmuck, Kunstgegenstände oder auch Immobilien sein. Im Testament müssen die genaue Art sowie Name und Adresse der Person enthalten sein. Die Erben müssen den Anspruch auf das Vermächtnis erfüllen.

Die Testamentserstellung, bspw. mithilfe von Notariat Dr. Heinz Neuschmid, als Erbvertrag ist dann sinnvoll, wenn unwiderruflich ein Erbe bestimmt wird. Erbverträge sind grundsätzlich notariell zu schließen und können nur beiderseitig geändert werden. Wird überhaupt kein Testament hinterlassen, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge.

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